ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)


SCREENROOF GmbH, Mitterdavidschlag 4, 4202 Kirchschlag, FN568870z, www.screenroof.com


1. Geltungsbereich

SCREENROOF GmbH schließt Verträge mit Kunden ausschließlich zu diesen AGB ab, welche die vertragliche Beziehung zwischen SCREENROOF und dem Kunden regeln. Allfällige AGB des Kunden sind unwirksam. 

 

2. Beratung, Pläne

Der erste Beratungstermin mit anschließender Angebotslegung ist kostenlos. Für jede weitere Beratungsleistung, planerische Tätigkeit, Angebotslegung usw. verrechnet SCREENROOF GmbH pro angefangene 1⁄2-Stunde € 28,00 exkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Für Wegzeiten verrechnet SCREENROOF GmbH einen Satz von

€ 28,00 exkl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro angefangene halbe Stunde plus € 1,50 pro gefahren Kilometer für An- und Abreise. Entwürfe, Pläne, Konstruktionszeichnungen, Detailpläne usw., die im Eigentum von SCREENROOF verbleiben, sind nach der Lieferung bzw. Errichtung des Gewerkes im Original an SCREENROOF GmbH zurückzustellen. Die Vervielfältigung dieser Unterlagen oder Zugänglichmachung für Dritte ist unzulässig.

 

3. Kostenvoranschläge, Auftragserteilung, Storno

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlicher Kostenvoranschlag“ bezeichnet sind. Angebote von SCREENROOF GmbH sind mit Ausnahme von als „freibleibend“ bezeichneten Angeboten

2 Wochen ab Angebotsdatum gültig, sofern im Angebot keine längere Gültigkeitsfrist angeführt ist. Angebote können vom Kunden innerhalb der Angebotsfrist schriftlich angenommen werden. „Freibleibende“ Angebote stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot zu stellen. Dieses kann von SCREENROOF GmbH binnen 2 Wochen ab Zugang des Angebotes des Kunden angenommen werden. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung maßgebend, sodass die Annahmeerklärung auf Risiko des Annehmenden reist. Eine Auftragsbestätigung von SCREENROOF GmbH ist erst nach Eingang der geleisteten Anzahlung gültig. Kunden können Aufträge gegen Entrichtung einer Stornogebühr in Höhe von 10% des Brutto-Werkentgelts binnen der 2 Wochenfrist ab Zustandekommen schriftlich stornieren, wobei für die Rechtzeitigkeit der Stornierung das Einlangen der Stornoerklärung bei SCREENROOF GmbH maßgebend ist. Die angebotenen Preise basieren auf unseren Einkaufspreisen zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Da auch wir von den Preisen unserer Zulieferer abhängig sind, wird ausdrücklich vereinbart, im Falle einer Preiserhöhung unserer Einstandskosten von mehr als 5 % den von uns angebotenen Verkaufspreis/Werklohn im selben Ausmaß anzupassen (zu erhöhen). 

 

4. Lieferfristen, Teillieferungen, Teilrechnungen

Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. SCREENROOF GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese mit Teilrechnungen abzurechnen. Hauptsitz und Rechnungslegung und Lieferadresse an Mitterdavidschlag 4, A - 4202 Kirchschlag bei Linz.

 

5. Erfüllungsort

SCREENROOF GmbH erbringt ihre Leistungen am Wohnsitz bzw. Sitz des Kunden, sofern kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist. Zahlungen an die SCREENROOF GmbH auf das Konto AT61 3427 7000 0006 4618 zu leisten. 

 

6. Preise, Zahlung, Änderungen

Die Preise verstehen sich in Euro exkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig. Ist der Kunde mit der Bezahlung der Rechnung mehr als 14 Tage ab dem Rechnungsdatum in Verzug, verpflichtet er sich, nebst den gesetzlichen Verzugszinsen pro Mahnschreiben brutto € 20,00 zzgl. Porto und bei Mahnung durch einen Rechtsanwalt brutto

€ 60,00 zzgl. Porto zu bezahlen. Vom Kunden nach Auftragserteilung veranlasste Änderungen bzw. Abweichungen vom Angebot werden nach Aufwand abgerechnet. 

 

7. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Die Zurückbehaltung von Leistungen des Kunden ist ausgeschlossen, ebenso die Aufrechnung gegen Forderungen von SCREENROOF, es sei denn, die Forderung des Kunden wurde gerichtlich festgestellt oder von SCREENROOF GmbH anerkannt. 

 

8. Eigentumsvorbehalt, Entfernungsrecht

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von SCREENROOF GmbH. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung der Rechnung trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen in Verzug, ist SCREENROOF GmbH unwiderruflich berechtigt, auf Kosten des Kunden die gelieferten Waren wieder abzuholen und das erstellte Gewerk wieder zu entfernen und dazu das Grundstück, die Wohnung, das Haus bzw. das Firmengelände zu betreten. Für die Lagerung der wieder abgeholten bzw. entfernten Gegenstände gebührt SCREENROOF GmbH ein angemessenes Lagerungsentgelt. Nach Ablauf von 3 Monaten ab der Abholung bzw. Entfernung von Gegenständen ist SCREENROOF GmbH berechtigt, die gelagerten Gegenstände unter Anrechnung auf das offene Entgelt zu verwenden bzw. zu verwerten.

 

9. Ausführung und Lieferung

Geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Maß, Gewicht und Funktion bleiben vorbehalten. Wir behalten uns vor, je nach Verfügbarkeit, die beauftragten Komponenten geringfügig auf andere gleichwertige Produkte zu ersetzen und zu liefern. 

 

10. Gewährleistung, Förderungen, Garantie, Haftung

SCREENROOF GmbH leistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von SCREENROOF GmbH, für leichte Fahrlässigkeit der Personen, deren sich SCREENROOF GmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedient, für entgangenen Gewinn, für Mahn- und Prozesskosten sowie für immaterielle Schäden ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von Schäden an der Person. Die Haftung ist der Höhe nach mit der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Förderungen, Garantien oder Haftungen werden in keinster Weise garantiert oder zugesagt. Es können keinerlei Schadensersatzforderungen bei Nichtzustandekommen eines etwaigen Fördervertrages mit den Förderungsinstitutionen (OeMAG, KPC, etc.) geltend gemacht werden. 

 

11. Rechtswahl, Gerichtsstand

Auf den zwischen SCREENROOF und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag findet österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen Anwendung. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen SCREENROOF und dem Kunden ist das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung ausschließlich zuständig. 

 

12. Hinweise für Verbraucher

Die AGB gelten auch für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern, jedoch mit der Maßgabe, dass den AGB zwingende gesetzliche Vorschriften vorgehen. Ein allfälliges Rücktrittsrecht richtet sich nach den §§ 3, 4 bzw. 5a bis 5h KSchG. Bei Vertragsrücktritt hat der Verbraucher die Kosten für die Retournierung der Ware zu tragen. 

 

13. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Regelungsinhalte der AGB berührt die Wirksamkeit der restlichen AGB nicht. Anstelle des unwirksamen Regelungsin- haltes gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit dem unwirksamen Regelungsinhalt verfolgten Zweck auf rechtlich zulässige Weise inhaltlich am nächsten kommt. Produziert wird nach letzten, besprochenen und freigegebenen Freigabeplan. Die Pläne sind, wenn nicht gesondert beauftragt, nicht separat durch einen Statiker geprüft. Bei verzinkten und beschichteten Teilen kann es zu Ausgasungen kommen - dies ist kein Reklamationsgrund und keine Gewährleistung! Wir weisen darauf hin, dass die Abbildungen auf dem Angebot nur Symbolfotos sind und vielleicht nicht dem tatsächlich angebotenem Typ entsprechen! Ein wirksamer Vertrag kommt erst nach Überprüfung und Freigabe durch die Geschäftsleitung, sowie anschließende Auftragsbestätigung zustande. Automatisch wird nach der Montage diese mit Foto dokumentiert. Fa. SCREENROOF darf diese, sofern uns der Kunde nicht bei Vertragsabschluss darauf hinweist und dies ablehnt, zu Werbe- und kommerziellen Zwecken verwenden. §§ 15, 18a UrhG, § 5 UrhG damit nicht klagbar.

 

14. Subunternehmer

Verträge für Subunternehmer sind separat geregelt und werden in jeweils angepassten Niederschriften vertraglich festgehalten. 

15. Nullsteuersatz für Lieferungen nach 

Österreich

 

15.1. § 28 Abs. 62 UStG 1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird:

• Gebäude, die Wohnzwecken dienen,

• Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden, und

• Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet.

 

15.2. Weitere Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung

• Für die betreffende Photovoltaikanlage wurde bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht. Jedoch darf ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden sein, wenn die betreffende Photovoltaikanlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wurde.

• Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Jänner 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden.

• Werden die Photovoltaikmodule nur gekauft, ohne dass der/die Verkäufer/in die Photovoltaikmodule auch zu installieren hat, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der/die Käufer/in die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt.

• Hat der/die Verkäufer/in hingegen auch die Photovoltaikmodule zu installieren (einheitliche Werklieferung), ist jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die

Anlage vollständig installiert ist. Vollständig installiert ist eine Anlage im Zeitpunkt der Abnahme.

• Umfasst vom Nullsteuersatz sind alle Leistungen, die für den/die Leistungsempfänger/in keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen).^

 

15.3. Zum Nachweis der Einhaltung der Erfüllung der Dokumentationspflicht erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung und im Sinne der pagatorischen Nachvollziehbarkeit wird sinngemäß auf die Vorgaben für die Förderung gemäß EAG und die Netzdienstleistungsverordnung Strom 2012 verwiesen.

Diesbezügliche Nachweise stellen

• ein vollständiges Prüfprotokoll der errichteten/erweiterten PV-Anlage eines/r befugten Unternehmers/in mit aufrechter Gewerbeberechtigung Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO) und

• Nachweise eines/r befugten Unternehmers/in mit aufrechter Gewerbeberechtigung Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO) über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und den Anschluss an das öffentliche Netz gem. geltender Anschlussbestimmungen dar.

 

15.4. Die Lieferung von Photovoltaikmodulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kW (peak) begünstigt. Wird im Zuge dessen auch Zubehör oder ein Speicher erworben, liegt eine einheitliche begünstigte Lieferung vor. Die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz. Dies ist auch der Fall, wenn beim nachträglichen Erwerb von Photovoltaikmodulen samt Speicher die Gesamtkapazität des nachgerüsteten Speichers die Leistung der nachträglich erworbenen Photovoltaikmodule unverhältnismäßig übersteigt. Der Kunde bestätigt ausdrücklich, dass er selbst für die Einhaltung dieser Verhältnismäßigkeit verantwortlich ist.

 

15.5 Der Kunde bestätigt mit Vertragsabschluss ausdrücklich, dass er die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen, diesen Nullsteuersatz betreffenden, selbst trägt. Ebenfalls stimmt der Kunde ausdrücklich zu, dass er für alle künftigen Steuernachforderungen aufgrund von Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben in vollem Umfang aufkommt. Die Firma SOLARVIC GmbH behält sich das Recht vor, sämtliche Steuernachforderungen, sowie sonstige im Zusammenhang stehende Aufwände an den Kunden entgeltlich in Rechnung zu stellen.

 

16. Nullsteuersatz für Lieferungen nach Deutschland

 

16.1 Der Kunde bestätigt mit Vertragsabschluss ausdrücklich, dass er die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen, diesen Nullsteuersatz betreffenden, selbst trägt. Ebenfalls stimmt der Kunde ausdrücklich zu, dass er für alle künftigen Steuernachforderungen aufgrund von Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben in vollem Umfang aufkommt. Die Firma SOLARVIC GmbH behält sich das Recht vor, sämtliche Steuernachforderungen, sowie sonstige im Zusammenhang stehende Aufwände an den Kunden entgeltlich in Rechnung zu stellen. 


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